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Versicherungsabschluss in einem Alter von acht Monaten?

Gegenüber Herrn B. sei am 21.07.2014 eine Forderung in Höhe von € 471,83 seitens der Wiener Städtischen Versicherungs AG geltend gemacht worden. Herr B. vermerkte, dass ihm in keiner Weise bekannt sei worum es sich handeln solle, da alle Prämien immer korrekt geleistet worden seien. Des Weiteren vermerkte Herr B. dass er seinen Versicherungsvertrag bereits am 24.04.2014 gekündigt hätte. Aufgrund einer erneuten Überprüfung der Unterlagen habe der Konsument feststellen müssen, dass der Vertragsbeginn mit 01.04.1976 datiert sei obwohl er diesen im Laufe des Monats April 2003 abgeschlossen habe. Anlässlich seines Geburtsjahres (1975) vermerkte Herr B. dass er in einem Alter von acht Monaten kaum einen Versicherungsvertrag zu abschließen vermochte und ersuchte den Versicherungsgeber um Ausbuchung der Forderung. Mangels einer ausführlichen Stellungnahme seitens der Wiener Städtischen Versicherungs AG wandte sich Herr B. an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Wiener Städtische Versicherungs AG vermerkte in Ihrer Stellungnahme, dass die Forderung in Höhe von € 471,83 unpräjudiziell und aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgebucht worden sei.