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Rechtsschutzverweigerung

Am 01.03.2011 habe Frau R. eine Rechtsschutzversicherung bei der "ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs AG" abgeschlossen. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Nachbarn habe die Versicherungsnehmerin die Rechtsschutzdeckung der Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres 2013 beansprucht. Diesbezüglich sei die Deckungszusage anfangs seitens der "ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs AG" gewährt, jedoch Ende des Jahres 2013 entzogen worden. Laut den wiederholten Schreiben der Versicherungsgesellschaft sei die Deckungszusage aufgrund der Grundstückgröße entzogen worden, obwohl Frau R. diese Rechtfertigung nicht nachvollziehen habe können, weil diese Einschränkung weder in den ARB noch in dem Versicherungsvertrag vereinbart und diesbezüglich auch bei Vertragsabschluss nicht besprochen worden sei. Diese Einschränkung sei daher nach der Meinung von Frau R. nicht Vertragsinhalt geworden sodass sich Frau R. hilfesuchend an den Konsumentenschutz wandte. Bedauerlicherweise konnte trotz Einschalten des Konsumentenschutzes eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden. Die Versicherungsgesellschaft meldete, dass sie aufgrund des Versicherungsvertragsabschlusses durch einen Versicherungsmakler keine Stellungnahme dazu abgeben könne.