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Entschädigung nach Einbruchdiebstahl

Seit dem Jahre 1993 sei Herr S. Versicherungsnehmer der "Allianz Elementar Versicherungs AG". Aufgrund eines Einbruchdiebstahls ersuchte Herr S. die Versicherungsgesellschaft um Bekanntgabe der Vorgangsweise sowie der Haftungsbegrenzung. Seitens der Versicherungsgesellschaft soll Herrn S. die erste Entschädigungsrate (€ 4.672,54), die Haftungsbegrenzung für Bargeld (€ 1.816,82) und für Wertsachen (€ 14.534,57) zur Kenntnis gebracht worden sein. Die zweite Entschädigungsrate habe der Versicherungsnehmer jedoch nicht nachvollziehen können und diesbezüglich auch keine ausführlichen Informationen erhalten, weshalb sich Herr S. an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der "Allianz Elementar Versicherungs AG" die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und die Versicherungsgesellschaft ersucht, Herrn S. Informationen hinsichtlich der zweiten Entschädigungsrate zu übermitteln. Obwohl die Versicherungsgesellschaft dem Konsumentenschutz eine ausführliche Stellungnahme nicht übermittelte, meldete Herr S. nach geraumer Zeit, dass er mit der "Allianz Elementar Versicherungs AG" eine einvernehmliche Lösung finden konnte.