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Nur gerichtlich zu klären

Mitte letzten Jahres war Frau G. in einen Autounfall in Linz in der Freistädter Straße verwickelt. Sie wurde von einem Fahrzeug auf der linken Seite überholt obwohl sie bereits geblinkt habe. Dadurch ist beim Überholmanöver ein Schrammschäden an beiden Autos entstanden. Da die betroffene Konsumentin durch die "ÖAMTC Linz 4L018" eine Haftpflichtversicherung bei der "SK Versicherung Aktiengesellschaft" hatte, wandte sie sich an dieses Unternehmen da sie davon ausging, dass die entstandenen Schäden an ihrem Auto übernommen werden. Ein paar Wochen später wurde Frau G. darüber informiert, dass ihre Haftpflichtversicherung den Schaden des anderen Fahrzeuges übernommen hat, ohne sie diesbezüglich zu informieren. Frau G. war fest der Meinung, dass die Schuld des Unfalls bei dem anderen Fahrer liegt und da sie seitens "ÖAMTC Linz 4L018" immer nur diesbezüglich vertröstet wurde, wandte sie sich an den Konsumentenschutz. Nach Einschalten des Konsumentenschutzes betonte "ÖAMTC Linz 4L018", dass die Konsumentin bereits bei der Erstberatung an die Rechtsschutzversicherung verwiesen wurde und dass das Verschulden am Zustandekommen eines Unfalls nur vor Gericht geklärt werden kann. Weiters wurde noch mitgeteilt, dass die Reparaturkosten an dem von Frau G. durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug, nur gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen sind.