Schadenersatzverweigerung trotz ordnungsmäßiger Bekanntgabe
Am 02.10.2014 seien aufgrund eines Wasserschadens die persönlichen Effekten in dem Kellerraum von Frau N. beschädigt worden. Den Schadenersatzanspruch von Frau N. in Höhe von € 4.000,- habe die Uniqa Versicherungen AG mangels rechtzeitiger Bekanntgabe abgelehnt. Frau N. vermerkte, dass sie den Schaden am 06.10.2014 im Service Center 1230 Wien gemeldet und das Schadensformular ausgefüllt habe. Mit Bedauern habe Frau N. feststellen müssen, dass ihre Angelegenheit seitens eines Mitarbeiters der Uniqa Versicherungen AG vernachlässigt worden sei und sie daher die Schadenersatzablehnung nicht nachvollziehen könne. Mangels einer ausführlichen Aufklärung wandte sich Frau N. hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Uniqa Versicherungen AG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Versicherungsunternehmen ersucht Frau N. den erlittenen Schaden zu decken. Nach mehrfachen Interventionen konnte zumindest eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Seitens der Uniqa Versicherungen AG wurde an Frau N. ein Schadenersatz in Höhe von € 1.000,- geleistet.