Bindende Unverbindlichkeit
Im Juni 2014 habe Familie B. mit einem Mitarbeiter der "Omnis Vermögensberatung GmbH" mehrere unverbindliche Gespräche hinsichtlich einer bestimmten Versicherung in Anspruch genommen. Diesbezüglich meine Familie B., dass keine bindende Vereinbarung geschlossen worden sei und vom Unternehmen auch keine relevanten Leistungen erbracht worden seien. Trotz des unverbindlichen Verhältnisses habe das Unternehmen am 04.12.2014 eine Forderung in Höhe von € 1.269,17 aus dem Titel eines Finanzberatungsvertrages gegenüber Familie B. geltend gemacht. Familie B. sei der Meinung, dass sie keinen Finanzberatungsvertrag unterschrieben bzw. abgeschlossen, lediglich eine Vollmacht unterfertigt habe, womit jedoch kein Wille zum Vertragsabschluss verbunden gewesen sei. Familie B. könne die Rechnung, die Beratungsleistungen aufweise jedoch mangels Aushändigung eines Beratungsprotokolls bzw. relevanter Unterlagen nicht nachvollziehen. Deshalb wandte sich Familie B. an den Konsumentenschutz. Mit Unterstützung des Konsumentenschutzes wurde der Omnis Vermögensberatung GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Unternehmen ersucht, die Forderung in Höhe von € 1.269,17 mangels relevanter Begründung auszubuchen. Des Weiteren hat Familie B. dem Vermögensberatungsunternehmen die Vollmacht mit sofortiger Wirkung entzogen. Bedauerlicherweise konnte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, weil die "Omnis Vermögensberatung GmbH" auf die mehrfachen Interventionen des Konsumentenschutzes nicht reagierte.