• 01/34 456
  • Wien, Österreich
  • 19℃ Ein paar Wolken

Teilzahlungsbetrag höher als die Gesamtzahlung

Frau R. habe von einem Rechtsanwalt im Namen des Unternehmens Blitz 08-318 GmbH eine Forderung in Höhe von € 2.046,- erhalten. Für die Konsumentin sei die Forderung nicht nachvollziehbar und ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt gewesen, zumal der Teilzahlungsbetrag für die Vermittlungsgebührenvereinbarung höher als die Gesamtzahlung sei. Da sie eigenständig keine Lösung mit dem Unternehmen bzw. dem Rechtsanwalt finden konnte, wandte sie sich an die Hilfe des Konsumentenschutzes und ersuchte das Unternehmen die Forderung gegen sie auszubuchen. Durch die Intervention des Konsumentenschutzes hat das Unternehmen die Angelegenheit erneut überprüft und der Konsumentin den unpräjudiziellen Vorschlag unterbreitet, dass durch Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.650,- die Angelegenheit endgültig erledigt ist.