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Grundlose Versicherungsvertragskündigung

Am 13.02.2001 habe Frau H. eine Unfallversicherung mit der Grazer Wechselseitige Versicherung AG abgeschlossen. Am 12.08.2014 habe Frau H. ein Schreiben seitens der Grazer Wechselseitige Versicherung AG erhalten, anhand welchem der Versicherungsvertrag aus "risikotechnischen Gründen" gekündigt worden sei. Diesbezüglich vermerkte Frau H. dass sie seit Versicherungsvertragsbeginn die Prämien rechtzeitig beglichen habe und somit die Kündigung nicht nachvollziehen könne. Demzufolge sei Frau H. mangels einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung der Eindruck erweckt worden, dass die Polizze aufgrund dreier Verletzungen, die Frau H. seit Versicherungsbeginn gehabt habe gekündigt worden sei, weshalb sich Frau H. an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Grazer Wechselseitige Versicherung AG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Versicherungsunternehmen ersucht Frau H. eine ausführliche Begründung hinsichtlich der einseitigen Kündigung zu übermitteln. Obwohl die Grazer Wechselseitige Versicherung AG auf die Interventionen des Konsumentenschutzes reagiert hat konnte den Schreiben eine ausführliche Stellungnahme nicht entnommen werden. Demzufolge konnte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden