Missverständnis oder Deckungsverweigerung?
Am 17.07.2014 habe Herr Z. mit der Wüstenrot Versicherungs-AG eine KFZ-Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Weiters vermerkte Herr Z., dass er am 01.08.2014 die Polizze erhalten habe und am 14.08.2014 seitens der Wüstenrot Versicherungs-AG die Erstprämie abgebucht werden sollte welche auch den Versicherungsschutz- und Vertragsverhältnisbeginn gewähren würde. Mangels ausreichender Mittel auf dem Konto von Herrn Z. sei die Abbuchung gescheitert und ein Versicherungsschutz erst mit 25.08.2014 gewährt worden. Des Weiteren vermerkte der Konsument, dass aufgrund bestehender Mängel beim Fahrzeug eine Rechtsanwaltsberatung erforderlich gewesen wäre und er daher am 20.10.2014 einen Rechtsanwalt aufgesucht habe, um sich beraten zu lassen. Anlässlich eines Schreibens der Wüstenrot Versicherungs-AG vom 31.10.2014 habe Herr Z. mit Bedauern feststellen müssen, dass der Versicherungsvertrag mit 30.10.2014 gekündigt worden sei. Trotz der Kündigung, übernahm das Versicherungsunternehmen die entstandenen Anwaltskosten, weigerte sich jedoch den Rechtsschutz hinsichtlich des vorstehenden Gerichtsverfahrens zu leisten, weshalb sich Herr Z. erneut an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Wüstenrot Versicherungs-AG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Versicherungsunternehmen ersucht seinen Versicherungsvertragspflichten nachzukommen und den Rechtsschutz zu gewähren. Die Wüstenrot Versicherungs-AG meldete, dass aufgrund der verspäteten Erstprämie Einzahlung der Versicherungsschutz erst ab 25.08.2014 bestehe und sie eine Deckung für die Rückabwicklung des KFZ Kaufvertrages vom 12.07.2014 nicht gewähren könne, unterließ jedoch jegliche Erklärung hinsichtlich der Versicherungsvertragskündigung. Infolge konnte eine einvernehmliche Vereinbarung nicht gefunden werden, weil die Wüstenrot Versicherungs-AG den Rechtsschutz weiterhin verweigerte.