Deckungsverweigerung
Am 07.10.2014 sei Frau J. eine Original Tempur-Matratze BREEC seitens MR Dr. med. J.R., Facharzt für Orthopädie, empfohlen und am 26.11.2014 seitens Frau Dr. K.S. aufgrund einer Skoliose und Migräne verordnet worden. Weiters vermerkte die Konsumentin, dass sie hinsichtlich des hohen Preises der Matratze (€ 3.598,-) die Maximalhaftung zu ihrer Arztkosten- und Krankenhauskostenversicherung ("Wiener Städtische - Vienna Insurance Group") beansprucht habe, diese jedoch abgelehnt worden sei. Des Weiteren vermerkte Frau J., dass ihr ein jährlicher Anspruch auf eine Maximalhaftung in Höhe von € 1.425 vertragsmäßig gewährt sei und sie daher die Vorgangsweise hinsichtlich der Ablehnung mangels einer ausführlichen Begründung nicht nachvollziehen könne. Trotz mehrfachem Urgieren seitens der Konsumentin, habe ihr die "Wiener Städtische Versicherungs A.G." eine ausführliche Erklärung nicht übermittelt, weshalb sich sich Frau J. hilfesuchend an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie um Begründung der Leistungsverweigerung ersucht. Die "Wiener Städtische Versicherungs A.G." vermerkte in ihrem Schreiben vom 22.01.2015, dass die Arztkosten- und Krankenhauskostenversicherung gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Hilfsmittel die üblicherweise keiner speziell auf den Benutzer abgestimmten Anpassung und Anfertigung bedürfen, nicht gedeckt seien. Infolge konnte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden weil beide Parteien Einsicht nur auf die eigene Begründung erwiesen.