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Mangelhafte Reparatur der Eingangstür ?

Nach einem Einbruch in ihre Wohnung beauftragte Frau V. die Tischlerei Christian Zendron mit der Reparatur der Eingangstür. Nach Ansicht der Konsumentin wurde die Reparatur mangelhaft durchgeführt. Beide Flügel der Eingangstür wurden zunächst herausgenommen und nicht wieder richtig montiert, dadurch war die Tür verzogen und stand zu hoch. Das Unternehmen schnitt deshalb ein Stück der Tür ab. Dadurch ist ein Spalt, durch den kalte Luft in die Wohnung eindrang, entstanden. Anstatt des mittleren (Einstemm-)schlosses wurde laut Angaben der Konsumentin ein simples Wohnzimmerschloss, das nur ein Mal schließt, eingebaut. Vor dem Lackieren der Tür wurden die Dichtungen entfernt, danach aber nicht wieder angebracht. In der Nähe des neuen Schlosses war auf der Außenseite der Tür ein großer Riss zu sehen. Auf der Innenseite waren beim Namensschild Nägel zu sehen. Im September 2015 wandte sich die Konsumentin hilfesuchend an die Presseabteilung des Konsumentenschutzverbandes Österreich. Trotz Vermittelung des Konsumentenschutz Verbandes konnte keine Frau V. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen Tischlerei Christian Zendron teilte im Dezember 2015 mit, dass es am 15.1.2015 die Wohnungseingangstür provisorisch versperrbar gemacht hat. Am 11. und 18.2.2015 wurde die Tür repariert und instandgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren außer an der Schlagleiste des Stehflügels keine Dichtungen montiert. Am 30.6.2015 wurde die Tür lackiert. Am 9. und 10.7.2015 wurden Reparaturen an der Wohnungseinrichtung durchgeführt. Das Unternehmen brachte keine neue Dichtung an und das beschädigte Keilbart-Einstemmschloss wurde gegen ein gleichwertiges getauscht. Die Nussbänder der Tür können nicht verstellt werden und befinden sich auf der originalen Position. Das Unternehmen war verwundert, dass sich die Konsumentin seit Juli nicht mehr gemeldet hat. Es teilte weiters mit, dass die Versicherung nicht auch für Kosten der Verbesserung der Wohnungseingangstür aufkommen würde. Das Unternehmen gab außerdem an, die Konsumentin zu kontaktieren und mit ihr einen Besprechungstermin vor Ort zu vereinbaren. Am 21.1.2016 teilte das Unternehmen schließlich mit, dass die Konsumentin zwecks Klärung der Angelegenheit aufgesucht wurde und ein Anbot über die Kosten der Abdichtung der Wohnungseingangstür erhalten hat. Damit war Frau V. nicht einverstanden.