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Teilweise Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer?

Frau P. hat ihren Zweitwagen im Februar 2015 bei der UNIQA Österreich Versicherungen AG versichern lassen. Laut Angaben der Konsumentin ist sie aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Frau P. hat von dem Unternehmen diesbezüglich ein Formular erhalten mit dem Ersuchen, dieses ausgefüllt zu retournieren. Es sind jedoch auch überflüssige Punkte in dem Formular auszufüllen gewesen, weshalb Missverständnisse entstanden sind. Frau P. hat sich daraufhin bei dem Bundessozialamt erkundigt und die Information erhalten, dass ihr Behindertenparkausweis ausreicht. Anschließend hat die Konsumentin das Formular im Juli 2015 an das Versicherungsunternehmen übermittelt. Die Konsumentin hat jedoch feststellen müssen, dass die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer von Februar 2015 bis Juni 2015 nicht berücksichtigt wurde. Da ihr jedoch die Zwangsabmeldung angedroht wurde, bezahlte sie die Prämie in Höhe von ca. € 800,- und wandte sich anschließend hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte hier keine, Frau S., zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die UNIQA Österreich Versicherungen AG teilte mit, dass ihnen nicht die Missverständnisse in der Kommunikation mit dem betreuenden Makler angelastet werden können. Auch wenn die Argumentation der Frau S. nachvollzogen werden kann, hat sich das Versicherungsunternehmen bei dem Vorgehen an Gesetzte zu halten. Es gäbe jedoch die Möglichkeit bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der verrechneten Steuer zu stellen.