Wie wird ein Rückkaufswert errechnet?
Frau K. habe im September 2005 bei dem Unternehmen Wüstenrot Versicherungs-AG eine Lebensversicherung abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin habe sie im April 2014 die Versicherung prämienfrei stellen lassen und habe diese zurückkaufen wollen. Sie habe sich diesbezüglich mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt, wobei ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sich ein Rückkaufswert in Höhe von € 9.300,- ergeben würde. Seitens der Versicherungsmaklerin habe sie die Auskunft erhalten, dass ihr ein Betrag in Höhe von € 8.420,- zurückerstattet würde. Schließlich hätte das Unternehmen der Konsumentin in Juli 2015 mitgeteilt, dass sich der Auszahlungsbetrag auf einen Betrag in Höhe von € 7.600,- errechne. Da Frau K. den letztendlich errechneten Betrag nicht nachvollziehen habe können, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Nach Einschalten des Konsumentenschutzes teilte die Wüstenrot Versicherungs-AG, dass ein Rückkaufswert von € 7.600,- zum (damals) nächstmöglichen Kündigungstermin unter Berücksichtigung des damaligen Kurses und eines expliziten Hinweises auf diesen Umstand unverbindlich bekannt gegeben wurde. Des Weiteren teilte das Unternehmen mit, dass in Anbetracht der ursprünglich vereinbarten, sehr langen Vertragslaufzeit sowie unter Berücksichtigung der Anliegen der Konsumentin eine einvernehmliche Reduktion der Vertragslaufzeit auf 15 Jahre angeboten wird. Frau K. hat die Vertragsänderung angenommen.