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Übernahme der Kosten gemäß der Versicherungsbestimmungen

Frau G. hat bei der Grazer Wechselseitige Versicherung AG eine Sturm-Versicherung abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin ist aufgrund eines Sturmes ein Teil einer Gartenhütte auf eine andere Gartenhütte gefallen und hat somit deren Dach beschädigt. Dadurch ist das Wellblech defekt und das Eternit-Dach beschädigt worden. Ein Kostenvoranschlag wurde eingeholt, jedoch wurden die Kosten seitens der Versicherung nicht übernommen, da ein Überstand der Platten vorgelegen hätte. Dieser Überstand war nach Angaben der Konsumentin nicht kausal für den Schaden. Zusätzlich wurde auch die Übernahme der Reinigung und Entfernung des Bewuchses am Haus abgelehnt, da diese Leistungen nicht Bestandteil der Sturm-Versicherung wären. Da Frau G. das Verhalten der Versicherung nicht nachvollziehen konnte und die Übernahme der Kosten der Reparatur in Höhe von ca. € 1.860,- gemäß der Versicherungsbestimmungen wünschte, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte eine, Frau G., zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG war bereit einen Betrag in Höhe von € 690,- an Frau G. zu überweisen, da sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass die Konsumentin, aufgrund der Gefahr im Verzug, die Hütte provisorisch überdeckt und daraufhin die Wiederherstellung des Ursprungszustandes beauftragt hat. Die Versicherung wurde anschließend seitens der Grazer Wechselseitige Versicherung AG gekündigt.