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Unbegründetes Einschreiten eines Rechtsanwaltes

Frau N. habe von der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens A1 Telekom Austria AG eine Forderung in der Höhe von € 378,- erhalten. Die Konsumentin habe bereits die offene Forderung des Unternehmens A1 Telekom Austria AG in Höhe von € 266,- in drei Raten bezahlt, da ihr von einem Mitarbeiter des Unternehmens mitgeteilt worden sei, dass dieser Betrag noch offen sei. Außerdem seien die Einzahlungsbelege aus einem A1-Shop von einem Mitarbeiter an das Unternehmen per Fax übermittelt worden. Da aus ihrer Sicht kein schuldhaftes Verhalten gesetzt wurde, welches das Einschreiten eines Rechtsanwaltes begründen könnte, sie jedoch eigenständig keine Lösung finden konnte, wandte sich Frau N. hilfesuchend an den Konsumentenschutz. Die Konsumentin ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung beziehungsweise die A1 Telekom Austria AG die Forderung gegen sie auszubuchen. Trotz der Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau N. gefunden werden. Weder der Rechtsanwalt noch die A1 Telekom Austria AG waren bereit zur Angelegenheit Stellung zu beziehen, geschweige denn, die Forderung gegen Frau N. auszubuchen.