Forderung hinsichtlich verjährten Versicherungsprämien
Gegenüber Frau T. habe die Generali Versicherung AG am 29.12.2014 eine Forderung in Höhe von € 219,63 hinsichtlich unbezahlten Versicherungsprämien vom 01.08.2010 bis 01.11.2010 geltend gemacht. Frau T. vermerkte, dass sie im Laufe des Jahres 2010 die Generali Polizze gekündigt habe und daher die Forderung nicht nachvollziehen könne. Des Weiteren vermerkte die Konsumentin, dass sie am 13.06.2014 hinsichtlich denselben Versicherungsprämien eine Forderung erhalten habe und sicherheitshalber aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Ratenvereinbarung telefonisch abgeschlossen habe. Aufgrund der Ratenvereinbarung habe Frau T. einen Gesamtbetrag in Höhe von € 300,- in sechs Raten von je € 50,- geleistet, weshalb sich Frau T. nicht mehr bereit erklärt habe einen verjährten Betrag in Höhe von € 219,63 zu leisten und somit gegen die gegenständliche Forderung Einspruch erhoben. Mangels eines Gerichtsurteils innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, habe Frau T. die Forderung als eine Erpressung betrachtet, weshalb sie sich auch an den Konsumentenschutz wandte. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde der Generali Versicherung AG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und um Begründung der Forderung ersucht. Infolge konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Generali Versicherung AG meldete, dass die Forderung gegen Frau T. ausgebucht worden sei