Teilzahlung der Vermittlungsgebühren vereinbart
Herr und Frau P. habe von einem Rechtsanwalt im Namen des Unternehmens Blitz 08-318 GmbH Forderungen in Höhe von € 2.140,- und € 2.580,- erhalten. Für die Konsumenten seien die Forderungen nicht nachvollziehbar gewesen, da sie nachweislich die Teilzahlung der Vermittlungsgebühren gewählt haben. Da der Teilzahlungsbetrag für die Vermittlungsgebührenvereinbarung höher als die Gesamtzahlung gewesen sei und sie keine Lösung mit dem Unternehmen finden konnten, wandten sich Herr und Frau P. an die Hilfe des Konsumentenschutzes und ersuchten das Unternehmen die Forderungen gegen sie auszubuchen. Durch Einschalten des Konsumentenschutzes hat das Unternehmen die Angelegenheit überprüft und den Konsumenten einen unpräjudiziellen Vorschlag unterbreitet, sodass durch Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.150,- seitens Herrn P. und eines Betrages in Höhe von € 1.350,- von Frau P. die Angelegenheit endgültig erledigt ist.