Piano beim Übersiedeln beschädigt
Ende Oktober 2018 übersiedelte Frau S. und hat damit das Unternehmen STROMMER Speditions GmbH beauftragt. Zum Übersiedeln hat es auch ein Piano gegeben, weshalb die Konsumentin auch ausdrücklich nach einer Eignung des Unternehmens für diesen Auftrag gefragt hat, da ihr seitens einer Klavierfachwerkstätte ein sich auf Klaviertransporte spezialisiertes Unternehmen nahegelegt wurde. Frau S. teilt uns mit, dass sie sich letztlich auf die Zusicherungen des Unternehmens STROMMER Speditions GmbH, dass man bereits viele Pianos ohne Schäden übersiedelt habe, verlassen habe und den Auftrag erteilt. Groß war daher die Enttäuschung als ihr Piano beim Transport doch zu Schaden gekommen ist. Die Konsumentin hat den Schaden umgehend reklamiert und sich bei einer Meisterwerkstätte einen Kostenvoranschlag für benötigte Reparaturarbeiten eingeholt. Diese sollten sich demnach auf einen Betrag in Höhe von mehr als € 4.200,- belaufen. Da Frau S. mit der Spedition auf keinen grünen Zweig kommen konnte, wandte sie sich damit an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen STROMMER Speditions GmbH hat in seiner ausführlichen Stellungnahme bemängelt, dass die ordnungsgemäß verrechneten Transportkosten bis dato unberechtigt aushaften. Des Weiteren hat man den Schaden der Versicherung gemeldet und diese hat mit dessen Begutachtung einen Sachverständigen beauftragt. Laut Feststellungen des Sachverständigen ist die voranschlagte Reparatur einerseits unwirtschaftlich, da sie den Gemeinwert des Pianos übersteige und andererseits dadurch auch nicht kausale Vorschäden, die dem Unternehmen nicht angelastet werden können, mitrepariert worden seien. Da die Funktion und Klangqualität des Pianos beim Transport nicht beschädigt worden sei und es auch zahlreiche optische Vorschäden gegeben habe, schlug man seitens des Sachverständigen eine Abschlagszahlung vor. Diese wurde mit einem Mittelwert von 27,5 % des Zeitwertes als angemessen erachtet. Bei dem ermittelten Zeitwert in Höhe von € 3.500,- wäre die Schadenssumme daher mit etwas mehr als € 950,- inkl. USt. anzusetzen. Dies war für Frau S. keine akzeptable Lösung.