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Warum man beim Lotto nicht gewinnen möchte

Frau N. wurde Anfang April 2018 von einer Mitarbeiterin des Unternehmens Winando telefonisch kontaktiert, um sie zum Abo einer Zeitschrift und der Teilnahme an einem Lottospiel zu überreden. Gleich danach wurden ihr auch die entsprechenden Unterlagen zugeschickt. Laut Angaben der Konsumentin könne sie sich, gegen eine Zahlung von ca. € 33 Euro pro Spiel daran beteiligen. Das Spiel könnte erst gestartet werden, wenn die Konsumentin die Felder in dem ihr zugesandten Spielformular ankreuze und diese per Post zurückschicke, wobei sie das Ganze auch jederzeit beenden könne. Des Weiteren, ließ die Konsumentin mitteilen, dass ein zweites Telefonat, diesmal mit dem Manager, kurz nach dem ersten erfolgte. Dabei wurde ihre Bankverbindung abgefragt, mit der Begründung, um ihr die Gewinne überwiesen zu können, weshalb sie diese letztlich bekanntgab. Frau N. teilt uns mit, dass sie es sich später doch anders überlegt hat und an den Lottospielen nicht mehr teilnehmen wollte, weshalb sie auch die vom Unternehmen per Post erhaltenen Briefe entsorgte. Da sie jedoch folglich Rechnungen und Mahnungen von Winando zugeschickt bekam, wandte sich Frau N. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine die Frau N. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen hat in seiner Stellungnahme die Geschehnisse aus eigener Sicht ausführlich geschildert, Frau N. wurde demnach über alle vertragswesentlichen Bestandteile, inklusive Kosten telefonisch informiert, sie habe ihre persönlichen Daten, sowie ihre Zustimmung zum Banklastschriftverfahren freiwillig angegeben. Des Weiteren ließ das Unternehmen mitteilen, dass die Konsumentin die 14-tägige Widerrufsfrist fruchtlos verstreichen ließ, womit der fernmündliche Vertrag in Kraft getreten und die erste Ausgabe des winando-Magazins versendet wurde. Der Konsumentin wurden folglich Zahlungserinnerungen und aufgrund der von ihr veranlassten Rücklastschriften später auch Mahnungen zugesandt. Das Unternehmen bedauert, dass die Konsumentin die Liefervereinbarung nicht mehr wünscht und um ihr entgegenzukommen, wurde diese aus Kulanzgründen storniert.