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Telefonisch abgeschlossene Verträge - Bestätigung notwendig?

Gegenüber Frau K. wurde seitens des Unternehmens TalkEasy GmbH mit einem Schreiben vom April 2016 eine Forderung in Höhe von ca. € 80,- inklusive mehrerer Mahngebühren geltend gemacht. Da laut Angaben der Konsumentin sie mit dem Unternehmen keinen Vertrag abgeschlossen hat, konnte sie den Erhalt der gegenständlichen Forderung nicht nachvollziehen. Zusätzlich war ein kostenpflichtiger Vertrag mit dem Unternehmen nie erwünscht, noch ist er dies jetzt. Des Weiteren wurde sie nie in klarer und hervorgehobener Weise über die Kostenpflichtigkeit informiert. Da sie ihre personenbezogenen Daten gelöscht haben und vom Unternehmen keine Mahnungen mehr erhalten wollte, hat sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau K. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die TalkEasy GmbH teilte mit, dass sich Frau K. bei denen telefonisch gemeldet hat und einem Vertragsabschluss zugestimmt haben soll, wobei sie auch auf die wesentlichen Vertragsbestandteile hingewiesen wurde. Da sie nach Erhalt der Auftragsbestätigung den Vertrag nicht widerrufen hat, wurde ihre Rufnummer auf den Netzdienst von denen voreingestellt. Um die Angelegenheit abschließen zu können, wurde Frau K. aus Kulanzgründen unter Begleichung eines Betrages in Höhe von ca. € 70,- die vorzeitige Auflösung des Vertrages angeboten. Laut Angaben der Konsumentin hat sie einen Anruf von der TalkEasy GmbH entgegengenommen, wobei sie jedoch weder telefonisch noch schriftlich ihre Zustimmung bezüglich eines Vertragsabschlusses bekanntgegeben hat. Zusätzlich hat sie sich die AGB durchgelesen und diesen eindeutig entnommen, dass ein Vertrag bei Nichtbestätigung nicht als abgeschlossen gilt. Bis Redaktionsschluss wollte die TalkEasy GmbH auf die Rückmeldungen der Konsumentin nicht mehr eingehen und verwies abermals auf das Kulanzangebot.