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Doch keinen zweiten Vertrag abgeschlossen?

Ende Juli 2015 wurde gegenüber Frau B. seitens eines Inkassobüros im Namen der Sky Österreich GmbH eine Forderung in Höhe von ca. € 1.300,- geltend gemacht. Laut Angaben der Konsumentin hat sie Mitte April 2012 mit dem Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen. Frau B. hätte die Gebühren mit Teilbeträgen beglichen, jedoch habe die Buchhaltung der Sky Österreich GmbH die Zahlungen nicht nachvollziehen können. Daraufhin hat sich die Konsumentin mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt und erfahren, dass sie ca. drei Wochen nach dem Abschluss des ersten Vertrages auch einen zweiten abgeschlossen haben soll. Da Frau B. der Meinung war, dass sie keine zwei Verträge mit der Sky Österreich GmbH verwenden konnte und mit dem Unternehmen nicht mehr weiter wusste, wandte sie sich damit hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Frau B. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das betreibende Inkassobüro ließ in erster Linie nach Rücksprache mit dem Unternehmen mitteilen, dass beide Verträge gültig seien, aufgrund dessen, dass kein Widerruf erfolgt sei. Nun wurde der Konsumentin angeboten einen Betrag in Höhe von € 700,- zu bezahlen, womit das Anliegen erledigt wäre. Dazu hat Frau B. Stellung genommen und festgehalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen zweiten Vertrag abgeschlossen hat. Zumal wies die Konsumentin darauf hin, dass ihre Unterschrift auf dem angeblich bei einem Fachhändler abgeschlossenen Vertrag fehlt. Sie war der Meinung, dass man bei einem Fachhändler den Vertrag unterschrieben muss, da man sonst die Hardware nicht erhält. Was die Konsumentin noch unbedingt festhalten wollte, war, dass sie zur relevanten Zeit eine Wohnung mit nur einem Zimmer bewohnt hat, somit hätte sie nicht einmal den notwendigen Platz zwei Fernseher zu montieren. Abschließend ließ das betreibende Inkassobüro nach Rücksprache mit der Sky Österreich GmbH mitteilen, dass die Forderung komplett ausgebucht und die Akte außer Evidenz genommen wurde.