Kein Vertrag jedoch Forderung
Frau S. erhielt von einem Rechtsanwalt im Namen des Unternehmens Hutchison Drei Austria GmbH, vormals Orange Austria T. GmbH eine Forderung in Höhe von € 1.200,-. Da die Konsumentin bereits im Jahr 2012 den Vertrag mit Orange Austria T. GmbH gekündigt und einen Betrag in Höhe von ca. € 1.100,- an diese und an das beauftragte Inkassobüro bezahlt hätte, konnte Frau S. die Forderung seitens des Inkassobüros nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund wandte sie sich an die Hilfe des Konsumentenschutzes und ersuchte das Unternehmen die Forderung gegen sie auszubuchen oder ihr anderenfalls eine Aufklärung über die Forderung zukommen zu lassen. Durch die Intervention des Konsumentenschutzes konnte die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Konsumentin geklärt werden. Der Rechtsanwalt teilte mit, dass Frau S. im April 2013 eine Ratenvereinbarung getroffen hätte, wobei sie mit den Ratenzahlungen in Verzug geraten sei, weshalb die Forderung an dem Rechtsanwalt übergegeben worden wäre. Frau S. war mit der Erklärung des Rechtsanwaltes zufrieden und ersuchte diesen beziehungsweise Hutchison Drei Austria GmbH um eine neue Ratenvereinbarung. Hutchison Drei Austria GmbH stimmte einer Ratenvereinbarung in Höhe von € 50,- monatlich zu.