Zufriedenstellende Ratenvereinbarung!
Herr C. hat im Februar 2010 mit der Bankhaus Denzel AG einen Kreditvertrag, zuzüglich eines Personenschutzpakets einer Versicherung, abgeschlossen. Für das Personenschutzpaket hat er zusätzlich eine Prämie in Höhe von ca. € 410,- geleistet. Laut Angaben des Konsumenten hat er das Fahrzeug im Dezember 2013 verkauft. Herr C. war seit Mitte Februar 2015 jedoch arbeitslos, wobei er durch die Versicherung hätte geschützt sein sollen. Gegenüber dem Konsumenten wurde im April 2015 eine Forderung in Höhe von ca. € 2.880,- geltend gemacht, welche die Bankhaus Denzel AG seiner Meinung nach mit der Versicherung abrechnen hätte sollen, da diese für die Deckung innerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit zuständig war. Da Herr C. keine Klärung mit der Bankhaus Denzel AG erzielen konnte, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte eine teilweise, den Herrn C. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Bankhaus Denzel AG teilte mit, dass der Kreditvertrag mit einem vereinbarten Vertragsende per Mitte Januar 2015 vereinbart gewesen war. Kulanterweise wurde der Kreditvertrag jedoch noch weitergeführt. Die Arbeitslosigkeit ist jedoch nach Vertragsende eingetreten, weshalb ein Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war. Die Bankhaus Denzel AG war dennoch bereit, einer befristeten Ratenvereinbarung zu monatlich € 100,- zuzustimmen.