Grundsätzlich nur mit PIN-Code. Und was wenn dieser unbekannt ist?
Am Silvestertag 2016 wurde Herrn K. sein Etui mit allen Bank- und Kreditkarten aus seiner Jackentasche gestohlen. Der Konsument hat dies laut eigenen Angaben erst spät abends beim nach Hause kommen bemerkt und daraufhin sofort alle Karten sperren lassen. Herr K. hat sich unverzüglich auch an die Polizei zwecks Erstattung einer Anzeige gewandt, dort wurde er jedoch gebeten, die Anzeige erst am nächsten Tag zu erstatten, da das Wachzimmer zur Jahreswende um Mitternacht unterbesetzt war. Der Konsument hat uns weiter mitgeteilt, dass er mit Entsetzen feststellen musste, dass die entwendeten Karten unmittelbar nach dem Diebstahl beim Fahrscheinautomaten der Wiener Linien zum Kauf von Fahrscheinen im Gesamtwert von ca. € 2.400,- verwendet wurden. Zusätzlich sind weitere drei Behebungen bei einem anderen Automaten im Gesamtwert von ca. € 300,- erfolgt. Herr K. wollte selbstverständlich sein Geld wieder zurück haben und hat sich an den Kartenbetreiber card complete Service Bank AG gewandt. Das Unternehmen hat ihm zuerst mitgeteilt, dass alle Transaktionen grundsätzlich ohne Kenntnis des ausschließlich dem Karteninhaber, also ihm, bekannten PIN-Code nicht vorgenommen werden können, sowie dass er bei Erhalt des PIN-Codes ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, wie er mit diesem umzugehen hat. Später teilte ihm das Unternehmen mit, dass die bestrittenen Transaktionen unter Eingabe des korrekten PIN-Codes durchgeführt wurden. Dies war für den Konsumenten überhaupt nicht nachvollziehbar, da er laut eigenen Angaben selbst nie einen PIN-Code zur Verfügung hatte und daher auch nie verwendet habe. Da er mit dem Unternehmen auf keinen grünen Zweig kommen konnte, wandte sich Herr K. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn K. zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen hat mitgeteilt, dass man mangels Entbindung vom Bankgeheimnis zu dieser Angelegenheit keine weiteren Auskünfte geben kann. Wir haben daraufhin das Unternehmen ersucht, direkt Herrn K. zu antworten und den Konsumenten entsprechend informiert. Herr K. hat uns letztlich mitgeteilt, dass er zwar eine Antwort erhalten hat, mit dieser jedoch nicht einverstanden war, weshalb er sich an einen Rechtsanwalt wandte, um die Angelegenheit weiter zu verfolgen.