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Verschwiegenheitspflicht bedeutet ignoriert zu werden

Ende April 2016 wurde gegenüber Frau G. seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Meinl Bank AG eine Forderung in Höhe von ca. € 400,- geltend gemacht. Laut Angaben der Frau G. hat sie bei dem Unternehmen 85 Stück Aktien gekauft und diese im November 2006 wieder verkauft und dafür von dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von ca. € 1.500,- erhalten. Aufgrund der Auszahlung ist Frau G. davon ausgegangen, dass alle ihre Aktien verkauft wurden. Allerdings sind für Frau G. völlig unerklärlich sieben Stück Aktien verblieben. Die Konsumentin war der Meinung, dass die Meinl Bank AG das Konto weiter verwaltet hat, ohne sie darüber zu informieren. Hilfesuchend wandte sich Frau G. an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau G. zufriedenstellende Lösung erreicht werden. Das Unternehmen ließ mitteilen, dass eine Antwort aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nicht übersendet werden könne. Frau G. hat weiterhin Mahnungen, jedoch keine Antwort auf Ihre über den Konsumentenschutz Verband Österreich übermittelte Anfrage erhalten. Nach erneuter Kontaktaufnahme ließ das Unternehmen mitteilen, dass die Darstellung des Sachverhaltes unrichtig ist.