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9 Monate bedeutet nicht ewig!

Frau F. hat im Februar 2012 einen Bausparvertrag mit der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin ist seit Vertragsabschluss abrufbereit.
Bei Vertragsabschluss wurde Frau F. ihren Angaben nach mitgeteilt, dass die Bereithaltefrist ewig
verlängert werden kann. Jedoch hat sie mit einem Schreiben vom August 2015 die Information erhalten, dass, wenn keine Übermittlung der Finanzierungsunterlagen bis Ende November 2014 erfolgt, der Anspruch auf eine Bausparfinanzierung erlischt und der Bausparvertrag beendet wird. Daraufhin wurde die Bereithaltefrist bis Ende Dezember 2015 verlängert. Da Frau F. den Vertrag ihren Angaben nach zu anderen Konditionen abgeschlossen hat und die Verlängerung der Bereihaltefrist bis zum Ende Dezember 2017 wünschte, wandte sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Durch Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich konnte eine Frau F. teilweise zufriedenstellende Lösung erreicht werden. Die Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. war bereit die Bereihaltefrist bis Ende Dezember 2016 zu verlängern. Gemäß der für den Vertrag gültigen allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge wird das Bauspardarlehen ab seiner Zuteilung 9 Monate bereitgehalten.