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Vermittler oder Fluggesellschaft?

Frau N. hat über die Travel24.com AG einen Hin- und Rückflug von Wien über Berlin nach New York, USA, zum Preis von ca. € 950,- gebucht. Laut Angaben der Konsumentin hat sie einen Tag vor Abreise den Antrag auf eine visafreie Einreise (ESTA) eingebracht, dieser jedoch nicht genehmigt wurde, weshalb sie die Reise nicht antreten konnte. Frau N. hat sich bereits mehrmals erfolglos an das Unternehmen bezüglich der Rückerstattung der Steuern, Kerosin und weiterer Kosten in Höhe von ca. € 600,- gewandt. Aufgrund dessen wandte sie sich daraufhin an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte hier keine, Frau N. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Travel24.com teilte mit, dass die Beantragung des Visums spätestens 72 Stunden vor Abflug erfolgen hätte müssen und es sich bei dem Anspruch auf die Rückerstattung sowohl der Steuern und Gebühren als auch des Flugpreises um einen aus dem Beförderungsvertrages welchen sie mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hat, handle. Auf wen die Abwicklung der Stornierung über die Travel24.com erfolgte, ist die Fluggesellschaft für die Höhe des Rückerstattungsbetrages zuständig. Gemäß der Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft war die Höhe des Betrages € 82,46. Die Fluggesellschaft teilte daraufhin lediglich mit, dass dennoch nur über den Vermittler bzw. die Travel24.com die Erstattung erfolgen könne.