Bis Frankfurt und nicht weiter!
Herr P. hat bei der Fluggesellschaft Ethiopian Airlines den Rückflug von Mombasa über Addis Abeba nach Rom gebucht; den Anschlussflug nach Wien hat eine andere Fluggesellschaft durchgeführt. Der Rückflug ist vom 18.04.2015 auf den nächsten Tag umgebucht worden, wovon der Konsument erst am 18.04.2015 am Flughafen von Mombasa erfahren hat. Das Unternehmen hat ihn zwar mit einer E-Mail vom 11.04.2015 über die Änderung informiert, diese hat er aber während seines Aufenthaltes vor Ort nicht abrufen können. Die Fluggesellschaft hat dem Konsumenten trotz der erfolgten Umbuchung angeboten, dass er noch am 18.04.2015 über Frankfurt fliegen kann. Der Konsument hat dieses Angebot angenommen und von den Ethiopian Airlines in Mombasa ein Datenblatt erhalten, mit welchem ihm die Boardingkarten bis Frankfurt ausgestellt wurde. Herr P. ist auch informiert worden, mit welcher Fluggesellschaft er von Frankfurt aus weiter fliegen werde. In Frankfurt angekommen, hat der Konsument festgestellt, dass niemand darüber informiert wurde, Grund weshalb Herr P. einen Flug nach Wien buchen musste. Laut Angaben des Konsumenten ist auf dem Gepäckabschnitt klar ersichtlich gewesen, dass die Flüge über Frankfurt bis Wien stattfinden sollten. Hilfesuchend wandte sich Herr P. an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Nach Vermittlung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnte doch noch eine, den Herrn P. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Fluggesellschaft Ethiopian Airlines war bereit, dem Konsumentenschutz zu antworten; Stellung zu beziehen, und den Konsumenten entgegenzukommen: Herr P. hat einen Entschädigungszahlung in Höhe von € 928,- erhalten.