Kurzfristige Umbuchung - kein Entgegenkommen
Herr F. habe über die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG Flüge für zwei Personen nach Agadir und zurück gebucht. Der Konsument sei kurzfristig von einer Flugänderung, die den Hinflug betroffen habe, in Kenntnis gesetzt worden, wobei diese Änderung von der Fluggesellschaft nicht begründet worden sei. Es seien sowohl der Tag als auch der Zielflughafen geändert worden, woraus dem Konsumenten Unannehmlichkeiten, die auch mit Kosten verbunden gewesen seien, entstanden seien. Da er eigenständig keine Lösung habe finden können, wandte er sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz und ersuchte das Unternehmen, ihm einen Betrag in Höhe von € 200,- p.P. als Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz für die Transportkosten, frustrierten Hotelkosten und entgangene Urlaubsfreude zu zahlen. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes wurde seitens der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG die Erstattung des Betrages, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bestätigt.