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Minderjährige Tochter schließt einen Fitnessvertrag ab!

Die Tochter von Frau K. hat mit dem Fitnessunternehmen einen Vertrag abgeschlossen. Da die Tochter minderjährig und daher nur beschränkt geschäftsfähig sei, sei die abgeschlossene Vereinbarung somit schwebend unwirksam und bedürfe der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Frau K. wandte sich an dem Konsumentenschutz um Hilfe bzw. ersuchte um Anerkennung des Rücktritts vom Vertrag und die Rückforderung aller abgebuchten Beträge. Nach dem Einschalten des Konsumentenschutzes konnte eine einvernehmliche Lösung erreicht werden: CVS Fitness GmbH war bereit den Rücktritt vom Vertrag anzuerkennen, jedoch wurden die abgebuchten nicht zurücküberwiesen.