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Deutcher Beweis zwingt schwangere Frau am Boden zu bleiben

Frau G. sollte Mitte Juni 2018 nach Tunis mit Tunisair fliegen, da ihr Mann, den sie seit 2 Monaten nicht gesehen hat, auf sie in dem schon gebuchtem Hotel wartete. Laut Angaben der Konsumentin wurde ihr das Check-in auf Grund der fehlenden ärztlichen Bestätigung ihrer Schwangerschaft in der 21 Wochen versagt. Trotz Übermittlung eines Schreibens seitens der Ärztin, habe sie nicht die Zustimmung vom Flughafen erhalten, an dem geplanten Abreisetag zu fliegen, sie könne aber jedoch paar Tage später fliegen, wenn sie möchte. Frau G. fühlte sich unmenschlich und respektlos behandelt, das ganze sei eine große Belastung für sie und vor allem für ihr Kind. Auch beim Gespräch mit dem Geschäftsführer des Fremdenverkehrsamtes Tunesien in Österreich wurde Frau G. kein Verständnis entgegengebracht, sie könne ja vor Gericht gehen und sie klagen. Da sie nicht mehr weiter wusste, wandte sich die Konsumentin hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich und fordert die Rückerstattung der Kosten für den Flug und das Hotel. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung wurde keine für Frau G. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Unternehmen Tunis Air habe auf Grund der ärztlichen Bestätigung vorliegend nur in der deutschen Sprache das Check-In verweigert, der Sitzplatz von Frau G. sei frei geblieben. Über die Anforderung der Konsumentin hat das Unternehmen bis Redaktionsschluss keine Stellung zu dieser Angelegenheit bezogen.