Verpätzter Urlaub bleibt nicht entschädigt
Frau A. hat über das Unternehmen L'tur Wien eine Reise für zwei Erwachsene und einem 1-jährigen Baby nach Hurghada, Ägypten für 21 Tage gebucht. So wie im vorigen Jahr habe die Familie A. das gleiche Hotel Hilton Long Beach Resort, da sie dieses schon kannte und mit diesem sehr zufrieden waren, gebucht. Laut Angaben der Konsumentin haben sie beim Anreisen feststellen müssen, das Hotel sei nicht mehr unter Hilton geführt, darüber wurde sie vor der Abreise nicht informiert. Mit Bedauern habe sie weiter mitbekommen, für ein Zimmer in der Nähe des Aufzuges wegen dem Kinderwagen, solle sie € 10,- extra zahlen, weshalb dies abgelehnt hat. Frau A. ließ weiter mitteilen, sie haben sich bereit am zweiten Urlaubstag mit Ameisen, unhygienischen Bettwäsche, Lärm wegen mangelnder Terrassentürabdichtung konfrontiert, sie habe diese Probleme gleich bei der Rezeption angekündigt, allerdings diese erst nach 10 Tage dem Reiseveranstalter vor Ort mitgeteilt. Nach Überreichung eines Beschwerdeformulars habe der Veranstalter denen ein anderes Hotel gegen € 300,- extra pro Person angeboten, dieses Angebot habe die Familie A. abgelehnt. Einen neuen Vorschlag für eine frühere Rückreise gegen einem Aufpreis von je € 200,- pro Ticket pro Erwachsene habe die Konsumentin wieder abgelehnt, am besten solle sich die Konsumentin direkt an den L'tur in Wien wenden. Als ob dies nicht genug wäre, ließ Frau A. weiter mitteilen, sie sei bei einer Massage sexuell belästigt und ihr wurde das Bargeld gestohlen, darüber habe sie die im Hotel anwesenden Polizisten informiert. Um ihr und ihrer Familie das Leben von einer geahnten Gefahr zu retten, habe sich die Konsumentin mit Hilfe ihrer Familie in Wien One Way Tickets zurück nach Wien besorgen können und dringend nach Hause geflogen. Zurück in Wien habe Frau A. bei einer Untersuchung ihres Kindes feststellen müssen, dieses litte an einem Ausschlag wegen den Ameisen, sie selbst müsse Tabletten gegen Atemnot und Angstzustände einnehmen. Da sich die Konsumentin nicht kundenfreundlich und ungerecht behandelt fühlte, fordert sie die Entschädigung der Urlaubskosten, sowie weitere Entschädigungen für die dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da sie nicht mehr weiter wusste, wandte sich die Konsumentin hilfesuchend an den Konsumentenschutzverband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau A. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. L'TUR bedauere die Unannehmlichkeiten der Konsumentin und erklärte nach Prüfung des Falles, Frau A. habe sich früher bei der Reiseveranstalter melden müssen und die ihr angebotenen Vorschläge nicht ablehnen. Das Unternehmen habe das Beschwerden von Frau A. sehr ernst genommen, weshalb ihr für den gesamten Reisezeitraum eine Minderung von 25% angeboten hat. Auf Anforderung der Konsumentin eine volle Entschädigung zu bekommen, hat das Unternehmen bis Redaktionsschluss keine Stellung bezogen.