Verhalten des Hotels
Frau C. hat für drei Tage einen Wellness-Urlaub für insgesamt vier Personen bei der Schlössl Hotel Kindl GmbH gebucht und bezahlt. Laut Angaben der Konsumentin musste der Urlaub jedoch aufgrund der Einstellung des Hotels abgebrochen werden. Da bereits bei der Buchung der Umstand (zwei Kleinkinder) bekannt gewesen war und sich das Hotel laut Aussage der Konsumentin als ein kinderfreundliches Hotel bezeichnet habe, konnte die Konsumentin nicht nachvollziehen, weshalb das Benehmen von Kindern (Plantschen, Schwimmen) im Swimmingpoolbereich, als eine Lärmbelästigung empfunden wurde. Aufgrund der Vorgehensweise des Hotels wurde der Urlaub frühzeitig abgebrochen. Da sich Frau C. keiner Schuld bewusst war, hat sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Frau C. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Laut Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung des Hotels, hätte die Konsumentin mit ihrer Begleitung Rücksicht auf die anderen Gäste im Wellnessbereich, der ein Ruhebereich ist, genommen, so würde es keinen Grund für eine Beschwerde gegeben haben. Zusätzlich ist das Hotel der Konsumentin bei der Abreise entgegengekommen, und zwar, es wurden lediglich zwei Nächte und nicht drei in Rechnung gestellt. Bis Redaktionsschluss konnte kein Kompromiss zwischen den beiden Seiten gefunden werden.