Geringe Erstattung
Frau W. hat über die HomeAway Deutschland GmbH im Juni 2015 einen Vertrag über die Nutzung einer Ferienwohnung in Antibes, Frankreich abgeschlossen. Laut Angaben der Konsumentin hat sie eine Anfrage an den Vermieter des Objektes gestellt, ob dieses in dem genannten Zeitraum frei ist, was von diesem bestätigt wurde. Der Vermieter hat Frau W. mitgeteilt, dass sie als Benutzungsentgelt entweder ca. € 2.000,- sofort und weitere ca. € 2.000,- bei der Ankunft zahlen oder gleich eine Einmalzahlung in Höhe von ca. € 3.400,- leisten könne. Um eine entsprechende Empfehlung einzuholen wandte sich Frau W. an die HomeAway Deutschland GmbH, wobei sie die Information erhalten hat, den Vertrag gut durchzulesen und anschließend die Überweisung zu tätigen. Erst nach der Bezahlung des Betrages hat sie seitens des Unternehmens die Warnung über den Vermieter erhalten, wobei dieser seither nicht mehr erreichbar war. Eine behördliche Anzeige hat Frau W. auch anschließend erstattet. Da die HomeAway Deutschland GmbH lediglich für einen Betrag in Höhe von ca € 800,- aufkommen wollte, wandte sich Frau W. hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich sowie seiner Presseabteilung konnte hier keine, Frau W. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die HomeAway Deutschland GmbH teilte mit, dass alle Urlauber, die ihre Unterkunft über das Unternehmen bei ihrem Vermieter buchen automatisch eine Basis Miet-Garantie erhalten, die eine Erstattung von bis zu € 800 Euro im Falle von vorsätzlichem Internetbetrug bietet. Zudem sind Mietpreiszahlungen der Urlauber bis zu € 10.000,- wenn mit dem Service der HomeAway Online-Zahlung bzw. die Mietzahlung via Kreditkarte erfolgt, was jedoch in dem Anliegen der Konsumentin nicht der Fall gewesen sei.