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Portierung bedeutet nicht gleich Kündigung

Mitte September 2014 habe Herr S. den Vertrag mit dem Unternehmen T-Mobile Austria GmbH gekündigt, jedoch seien ihm die monatlichen Beträge in unterschiedlicher Höhe weiterhin abgebucht worden. Laut Angaben des Konsumenten hätte er den Vertrag telefonisch gekündigt und seine Rufnummer sei zu dem Netzanbieter A1 Telekom Austria AG portiert worden, weshalb er die weitere Abbuchung in Höhe von insgesamt € 221,- nicht nachvollziehen habe können, zumal er die Leistungen des Unternehmens nicht mehr in Anspruch genommen habe. Hilfesuchend wandte er sich an den Konsumentenschutz. Nach Einschreiten des Konsumentenschutzes teilte das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH mit, dass kein Kündigungsschreiben seitens des Konsumenten vorliegt und die Portierung einer Rufnummer keine automatische Kündigung erwirkt. Das Unternehmen teilte noch mit, dass es sich mit dieser Vorgangsweise an die Vorgaben für eine Rufnummernportierung gehalten hat. Als Entgegenkommen hat das Unternehmen die Rufnummer, welche Herr S. nach der Portierung erhalten hat, per
sofort gekündigt und auf die Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten verzichtet. Die offene Forderung, die einem Inkassobüro übergeben wurde, wurde seitens des Inkassobüros auf einen Betrag in Höhe von €90,- pauschaliert.