Wie berechnet man die Gewährleistungsdauer?
Im Januar 2014 hat Frau Mag. V. von Apple Gesellschaft m.b.H ein iPhone 5 zum Preis von ca. € 820,- gekauft. Im Juli 2014 war dieses Gerät wegen mangelhafter WLAN-Verbindung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ausgetauscht, jedoch an dem neuen iPhone war der Touchscreen nicht mehr funktionsfähig, weshalb die Konsumentin sich erneut mit Apple Gesellschaft m.b.H in Verbindung gesetzt hat, um eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beanspruchen. Der Konsumentin ist seitens Apple Gesellschaft m.b.H mitgeteilt worden, dass die Mängelbehebung abgelehnt wird, da die gesetzliche Gewährleistung ab dem Kauf der Ware berechnet werden würde und nicht ab der Übergabe des Austauschgerätes, und sie für die Kosten der Reparatur aufkommen muss.
Hilfesuchend wandte sich Frau Mag. V. an die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes. Durch die Vermittlung der Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes wurde das iPhone seitens der Apple Gesellschaft m.b.H umgetauscht und somit eine positive Lösung für Frau Mag. V. erzielt.