Herr A. kaufte beim Unternehmen Autohandel Stefan einen Gebrauchtwagen der Marke VW Polo, wobei das Unternehmen für Motor und Getriebe eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten „einräumte“: „Sollte es in der Folge zu einem Gewährleistungsfall kommen, wäre der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug entweder zur Werkstatt nach Wahl oder zum Standort des Verkäufers auf Kosten des Käufers zu transportieren.“ Zum Zeitpunkt des Ankaufes am 25.03.2023 hatte das KFZ allerdings noch keine Prüfplakette der §57a- Begutachtung. Dem Konsumenten wurde versprochen, dass dies bis 27.03.2023 vom Unternehmen nachgeholt würde. Als dies nicht durchgeführt wurde, wurde dem Konsumenten das KFZ vorab übergeben. Als es bei Inbetriebnahme jedoch nicht funktionierte und starke Rauchentwicklung entstand, wandte sich Herr A. an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung ersuchten das Unternehmen um Behebung der Mängel sowie um die Durchführung der § 57a Begutachtung. Bereits wenige Tage nach Aufforderung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich übermittelte der Konsument die erfreuliche Nachricht, dass das Autor repariert und eine erfolgreich § 57a Begutachtung zur Erlangung des „Pickerls“ durchgeführt wurde.