Frau P. mietete ein Auto bei der Autoverleihfirma Sixt GmbH, wobei ihr der Mietvertrag und die auf englisch gehaltene Übernahmebestätigung erst nach der Übernahme ausgehändigt wurden. Eine Überprüfung von Vorschäden zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme war Frau P. deshalb nicht möglich. Nach rund acht Stunden brachte sie das Auto auf das dafür vorgesehene Gelände zurück – eine persönliche Übernahme durch einen Mitarbeiter der Sixt GmbH erfolgte dabei nicht. Eine Woche danach erfolgte eine Schadenmeldung seitens des Unternehmens, dass das gegenständliche Auto während der Anmietung durch ca. 10 cm lange Kratzer beschädigt worden sei, und man stellte eine Schadenforderung in der Höhe von etwa € 900,- an die Konsumentin. Da Frau P. mit dem Unternehmen auf keinen grünen Zweig kommen konnte und sich selber sicher war, keinen Schaden verursacht zu haben, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Dank Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine für Frau P. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Da Frau P. den Mietwagen zum Zeitpunkt der Übernahme filmte, konnte sie schließlich belegen, dass die gegenständlichen Beschädigungen bereits bei Übernahme des Autos vorhanden waren. Daraufhin entschuldigte sich die Sixt GmbH bei Frau P. und stornierte die geltend gemachte Schadenforderung samt bereits entstandenen Mahnkosten.