Uneinigkeit über das Design des Hochzeitskleides
Frau L. war im Juli 2017 auf der Suche nach einem Brautkleid, als sie in einem PopUp Store in der Wiener Innenstadt, in dem mehrere Designer ihre Stücke ausstellten, auf ein Kleid stieß das ihr gefiel. Eine der dort anwesenden Designerinnen, Frau Aniko Balazs, beriet sie nicht nur, sondern sagte ihr auch zu, dieses Kleid für sie anzufertigen. Dafür leistete die Konsumentin auch eine Anzahlung in der Höhe von € 800,-. Als die sie zur 1. Anprobe erschien, musste Frau L. jedoch feststellen, dass das Kleid nicht das war, für das sie sich ursprünglich entschieden hatte. Als sie, nach eigenen Aussagen, von der Näherin erfuhr, dass es sich bei dem Originalkleid gar nicht um ein Stück aus der Kollektion von Frau Balazs handle, kontaktierte Frau L. die Designerin und verlangte ihre Anzahlung zurück. Nachdem Frau Balazs der Konsumentin mitgeteilte, die Anzahlung in voller Höhe nicht rückerstatten zu können, wandte sich Frau L. an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau L. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Mit den Vorwürfen von Frau L. konfrontiert, erklärte die Designerin Aniko Balazs, diese seien für sie nicht nachvollziehbar. In dem PopUp Store in der Wiener Innenstadt hätten zwar mehrere Designer ihre Kollektionen ausgestellt, diese seien jedoch deutlich gekennzeichnet gewesen. Das Kleid, das Frau L. ins Auge gesprungen war, sei zwar tatsächlich nicht aus ihrer Kollektion gewesen, sie habe aber die Beratung übernommen, da ihr Kollege zu dem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen sei. Es sei Frau L. aber bekannt gewesen, dass das Kleid von einem anderen Designe stammte. Da sie keine Modelle ihrer Kollegen nachmachen würde, hätte sie Frau L. daher auch vorgeschlagen, ihre Version des Kleides zu schneidern. Die Konsumentin hätte diesen Vorschlag angenommen und eine Anzahlung geleistet. Auch der Termin zur ersten Anprobe sei positiv verlaufen, den Folgetermin hätte Frau L. aber nicht mehr wahrgenommen, sondern stattdessen die Bestellung storniert und die Anzahlung zurück verlangt. Da sie aber bereits Zeit, Arbeit und Geld in die Anfertigung des Maßkleides investiert hätte, könne sie die Anzahlung nicht mehr rückerstatten.