Enttäuschende Vorgehensweise
Auf einem Besuch in Catania, Italien hat sich Herr B. Ende April 2017 von der Firma CarDelMar.de ein Fahrzeug der Marke Ford Fiesta für sieben Tage zum Preis von ca. € 170,- gemietet. Laut Angaben des Konsumenten wurde die Buchung seitens des Unternehmens bestätigt, wobei die Zahlung vom Kreditkartenkonto seiner Schwester erfolgte. Völlig überrascht musste Herr B. bei der Abholung des Autos feststellen, dass er das Fahrzeug von der Firma CarDelMar.de nicht bekommt, dies mit der Begründung, dass der Name des Kreditkarteninhabers nicht mit dem Namen des Fahrers übereinstimme. Der Konsument war mit der Vorgehensweise des Unternehmens nicht einverstanden, da er während des Buchungsvorganges auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht wurde, wodurch ihm somit ein Schaden in Höhe von ca. € 170,- entstanden sei. Hilfesuchend wandte sich Herr B. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit sein Anliegen veröffentlicht wird.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine Herrn B. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach der Kontaktaufnahme mit der Firma CarDelMar.de wurden eine Stellungnahme abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass das gebuchte Fahrzeug nicht herausgegeben wurde, da der Konsument welcher als Hauptfahrer eingetragen war, keine gültige Kreditkarte vorlegen konnte. Laut Angaben des Unternehmens sei die Abholung eines Mietwagens, ohne Hinterlegung der vorgegebenen Kaution nicht möglich, worauf in den AGBs auch hingewiesen wird. Zusätzlich ließ die Firma CarDelMar.de mitteilen, dass bei der Abholung eines Fahrzeugs ein gültiger Führerschein sowie auch eine gültige Kreditkarte auf den eingetragenen Fahrernamen verlangt wird. Herr B. zeigte sich mit der Antwort des Unternehmens nicht einverstanden und konnte weiterhin nicht verstehen, warum ihm der Mietpreis nicht zurückerstattet wird, nachdem es doch keine Leistung gab. Dazu war die Firma CarDelMar.de der Meinung, dass der Nichterhalt des Autos durch Verschulden des Konsumenten verursacht wurde, weshalb sie berechtigt war, gemäß den AGBs, eine Stornierungsgebühr in Höhe des vollen Mietpreises einzubehalten.