Austausch des Kettenspanners
Frau E. hat im Sommer 2011 von der Bierbaum GmbH in 2500 Baden einen BMW 116i zum Preis von beinahe € 13.000,- gekauft. Im Herbst 2015 ist ein Motorschaden infolge eines Mangels an der Steuerkette entstanden. Die Recherche der Konsumentin hat ergeben, dass es in der Vergangenheit eine Rückholaktion seitens des Herstellers wegen eben diesem Mangel gegeben hat. Laut einem Zeitungsbericht war im Jahr 2011 noch bei ca. 10 % der betroffenen Fahrzeuge dieser Baureihe, was in Summe ca. 5000 Fahrzeuge bedeutete, der Kettenspanner nicht ausgetauscht worden. Da Frau E. keine eindeutige Antwort auf ihre Fragen bezüglich des Austausches des Kettenspanners weder von dem Vorbesitzer noch von der Bierbaum GmbH bekommen hat, hat sie sich an die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich gewandt, um auch andere Konsumenten von diesem Problem informieren zu lassen.
Nach Vermittlung durch die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich teilte die Bierbaum GmbH mit, dass nach ihrem Kenntnisstand sämtliche Instandhaltungsarbeiten sowie allfällige Serienstandsverbesserungen fachgerecht durchgeführt worden sind und das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes mangelfrei gewesen ist. Hinsichtlich des gegenständlichen Motorschadens wurde das Unternehmen seitens der Konsumentin nicht eingebunden. Mangels möglicher Überprüfung ist dem Unternehmen der Umfang des Motorschaden noch dessen Ursache bekannt. Das Unternehmen teilte weiters mit, dass Gewährleistungsansprüche bereits seit langem verjährt sind und Schadenersatzansprüche bereits mangels möglichem kausalen Verschulden am Motorschaden der Bierbaum GmbH gegenüber nicht bestehen. Das Begehren der Konsumentin ist daher nicht gerechtfertigt. Weiters teilte das Unternehmen mit, dass der Kettenspanner im Juni 2010 bei 39.243 km ausgetauscht worden ist und daraus der Schaden am Motor bei 127.525 km nicht abgeleitet werden könne. Anlässlich eines persönlichen Termins im Dezember 2015 wurde der Konsumentin auf einem Computer des Unternehmens ein zweiseitiges Dokument als Nachweis, dass der Kettenspanner ersetzt worden ist, gezeigt. Die Konsumentin konnte lediglich feststellen, dass das Datum auf dem Dokument mit den Angaben des Unternehmens übereinstimmte. Ein Mitarbeiter der Bierbaum GmbH gab der Konsumentin gegenüber an, dass das Kennzeichen auf derartigen Dokumenten nicht angegeben würde, sondern die Fahrgestellnummer. Diese hat die Konsumentin allerdings nicht auswendig gewusst. Die Konsumentin wollte das Dokument mit Hilfe ihres Handys fotografieren. Dies wurde ihr jedoch nicht gestattet. Der Mitarbeiter wies hingegen eine weitere Mitarbeiterin an, gewisse Inhalte zu löschen und der Konsumentin einen Ausdruck zu übergeben. Die Konsumentin erhielt eine einseitige "Garantie-Rechnung" mit dem Rechnungsdatum vom 1.6.2010. Bemerkenswert ist, dass auf dieser Rechnung doch das Kennzeichen (des Vorbesitzers) und der nächste "Pickerl"- Termin im Mai 2016 vermerkt gewesen sind."