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Gewährleistung oder Garantie?

Die Mutter von Frau J. habe im Jänner 2015 von dem Unternehmen Autohaus Heiss GmbH ein Auto mit einem Kilometerstand von 84.500 km zum Preis von € 6.500,- gekauft. Laut Angaben der Frau J. habe sie dem Unternehmen das Auto aufgrund der abgebrannten Kupplung zur Reparatur übergeben müssen. Die Konsumentin habe nämlich, nachdem das Fahrzeug kein Gas mehr angenommen habe, auf der Autobahn hochtourig fahren müssen, um mit ihren Kindern sicher bis zum nächsten Parkplatz zu kommen. Die Konsumentin sei der Meinung gewesen, so einen Schaden nach nur 3.000 gefahrenen Kilometern nicht verursachen zu können und nicht verursacht zu haben. Sie habe zudem erfahren, dass das Schaltseil die Ursache für dieses Problem gewesen sein könnte. Da Frau J. der Meinung gewesen sei, dass der Kupplungsschaden nicht entstanden wäre, wenn das Schaltseil nicht mangelhaft gewesen wäre, habe sie das Unternehmen aufgefordert, seinen Gewährleistungspflichten sowie Garantieverpflichtungen nachzukommen und die für die Reparaturen bereits bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Trotz Einschalten des Konsumentenschutzes konnte leider keine zufriedenstellende Lösung für Frau J. gefunden werden. Die Autohaus Heiss GmbH ließ über ihre rechtsfreundliche Vertretung mitteilen, dass die Kupplung bei der Übergabe funktionstüchtig gewesen sei, aber selbst eine neuwertige Kupplung bei falscher Fahrweise, wie etwa bei hochtourigem Fahren, binnen kürzester Zeit "kaputtgefahren" werden könne. Die Annahme der Konsumentin, dass der Schaden durch die von ihr gefahrenen 3.000 Km nicht entstanden sein könne, sei somit nicht korrekt. Dass das Schaltseil die Ursache für das Problem gewesen sei, sei technisch auch auszuschließen, weshalb das Unternehmen eine Haftung aus der Gewährleistung nicht erkennen könne. Bei der Abholung des KFZ sei der Konsumentin die ausgebaute defekte Kupplung gezeigt worden, die Konsumentin habe die Arbeiten bezahlt und die Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens ohne Beanstandung verlassen. Die Konsumentin teilte uns daraufhin mit, dass ihr die defekte Kupplung nicht gezeigt worden sei. Zwei Personen, die bei der Abholung dabei gewesen seien,könnten dies bezeugen. Sie habe die Reparatur bezahlt, weil sie das Auto dringend benötigt habe. Die Auskunft, dass das Seil die Ursache für den Schaden gewesen sei, habe die Konsumentin direkt vom Mechaniker erhalten.