Gewährleistung oder Garantie?
Herr C. habe im Sommer 2014 von dem Unternehmen "BMW Austria Gesellschaft m.b.H. (BMW Wien Heiligenstadt)" einen Gebrauchtwagen der Marke BMW vom Typ 525xdA zum Preis von ca. € 36.000,- gekauft. Kurze Zeit später seien erstmals Mängel hervorgekommen, insbesondere sei das Abgasrückführungsventil von einer sich in der Nähe des Wohnsitzes des Konsumenten befindlichen Vertragswerkstatt ausgetauscht worden. Die Reparatur hätte in Summe € 389,34 gekostet. Einen Teil habe BMW übernommen, der Konsument habe ein Gutschrift in Höhe von € 202,38 erhalten. Diese Mängel hätten nach Meinung des Herrn C. bereits zum Zeitpunkt der Übergabe (zumindest im Ansatz) vorgelegen. Im Sommer 2015 seien weitere Mängel hervorgekommen. Seitens der genannten Vertragswerkstatt habe der Konsument einen Kostenvoranschlag in Höhe von ca. € 4.000,- (telefonisch sei sogar die Rede von € 5.000,- gewesen) für den Austausch des defekten Turboladers, nebst Zubehör, erhalten. Die BMW-Zentrale hätte diese Kosten bis auf einen Betrag in Höhe von € 1.000,- übernommen. Unzufrieden und enttäuscht von der Vorgehensweise des Unternehmens kam er mit seinem Anliegen zu dem Konsumentenschutz. Trotz Unterstützung des Konsumentenschutzes konnte keine den Konsumenten zufriedenstellende Lösung erzielt werden. Das Unternehmen "BMW Austria Gesellschaft m.b.H." teilte im August 2015 über einen Rechtsanwalt mit, dass es seit dem Kauf bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mit dem Konsumenten gehabt hat. Es sei weder eine Mängelrüge erstattet, noch das Fahrzeug zur Mängelbehebung vorgeführt, noch sonst irgendeine Beanstandung geäußert worden. Das Fahrzeug unterliege der Europlusgarantie, es sei daher denkbar, dass bereits getätigte Reparaturen über die Garantie abgewickelt worden seien, bei welcher unter Umständen Selbstbehalte zum Tragen kommen. Dies habe jedoch nichts mit der Gewährleistung zu tun, welche direkt bei dem Unternehmen geltend zu
machen gewesen wäre. Das Unternehmen sei selbstverständlich bereit, der Gewährleistungspflicht nachzukommen, wenn tatsächliche der Gewährleistung unterliegende Mängel vorliegen. Das Unternehmen war leider zu keiner weiteren Stellungnahme bereit.