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Der Leidtragende einer Tacho-Manipulation bleibt der Gebrauchtwagenkäufer

Herr Y. hat Ende Juli 2012 ein Auto der Marke Volvo zum Preis von € 9.600,- von der "MVC Motors GmbH" gekauft. Laut Angaben des Konsumenten wurde ihm seitens des Unternehmens, wie auch aus den Unterlagen ersichtlich, mitgeteilt, dass der Kilometerstand 126.941 Km beträgt. Ein Sachverständiger hat jedoch festgestellt, dass der tatsächliche Kilometerstand derzeit bei weit über 300.000 Km liegt, der Tachometer jedoch einen Kilometerstand von 148.000 anzeigte. Zusätzlich hat sich herausgestellt, dass das Fahrzeug aus Belgien importiert wurde und bereits in Österreich zugelassen war, trotzdem wurde von dem Unternehmen ein Nova-Zuschlag in Höhe von ca. € 120,- verrechnet. Herr Y. ist der Meinung, dass das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von ca. 300.000 für einen entsprechend geringeren Preis hätte verkauft werden sollen. Bislang hat der Konsument im guten Glauben an die angegeben Laufleistung in das Fahrzeug einen Betrag in Höhe von ca. € 4.000,- investiert, zumal er davon ausgegangen ist, dass es wenig gefahren wurde und dementsprechend noch lange funktionsfähig bleiben wird. Da Herr Y. aufgrund der in Erfahrung gebrachten tatsächlichen Laufleistung des Autos die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie den Ersatz der bisherigen Investitionen wünschte und selbst nicht mehr weiter wusste, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband. Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes konnte keine, Herrn Y. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die "MVC Motors GmbH" ließ über ihre rechtsfreundliche Vertretung mitteilen, dass nach einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Fahrzeug offensichtlich bereits vor Ankauf durch die "MVC Motors GmbH" von einem anderen Händler mit falschem Kilometerstand angekauft wurde, jedoch weder die Voreigentümer noch das Unternehmen diesbezüglich informiert waren. Somit würde kein bewusstes oder vorsätzliches Handeln seitens des Unternehmens vorliegen. Ein Schadenersatzanspruch würde auch ausscheiden, da dem Unternehmen kein Verschulden vorgeworfen werden kann und dieses mit Blick auf den doch sehr guten Zustand des Fahrzeuges auch nicht verpflichtet war, hier Nachforschungen anzustellen. Zudem soll das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe gerade nicht in Österreich zugelassen gewesen sein, weshalb der Nova-Zuschlag verrechnet werden musste. Die Investitionen von Herrn Y. in das Fahrzeug seien wohl kaum frustriert, zumal dieses auch weiterhin brauchbar ist. Insgesamt würden dem Konsumenten keine berechtigten Ansprüche zukommen, da seine Ansprüche mit Ende Juli 2015 verjährt sein dürften. Die "MVC Motors GmbH" war dennoch bereit dem Konsumenten, nach einer Besprechung, mit einer Kulanzlösung entgegenzukommen, hat sich jedoch nach dem Termin nicht mehr bei Herrn Y. gemeldet oder auf weitere Schreiben der Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes bis Redaktionsschluss reagiert.