Verlängerung des Gutscheins
Im Jahr 2013 hat Frau S. von der Firma Jochen Schweizer GmbH einen Gutschein in Wert von € 85,- geschenkt bekommen. Laut Angaben der Konsumentin, gab es in den letzten Jahren in der Familie einen schweren Krankheitsfall, sodass sie den Gutschein nicht einlösen konnte. Leider hat Frau S. zu spät gesehen, dass sie den Gutschein nur binnen drei Jahren einlösen hätte können, weshalb sie sich diesbezüglich mit dem Unternehmen in Verbindung setzte. Folglich hat die Dame der Firma Jochen Schweizer GmbH einen Betrag in Höhe von € 15,- bezahlt, um den Gutschein zu verlängern. Völlig überrascht musste Frau S. nach nicht einmal ein Jahr feststellen, dass der Gutschein schon wieder nicht mehr gültig sei, wobei Sie sich hilfesuchend an den Konsumentenschutz Verband wandte, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird. Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte eine Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach der Kontaktaufnahme mit das Unternehmen wurde mitgeteilt, dass die Konsumentin den o.g. Betrag in Höhe von € 15,- bezahlte, da sie den Gutschein verloren hatte. Laut Angaben der Firma Jochen Schweizer GmbH wurde Frau S. schriftlich darüber informiert, dass ein ausgetauschter Gutschein die Gültigkeit des ursprünglichen Gutscheins behält. Trotz der eingetretenen Verjährung hat das Unternehmen der Konsumentin aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine nachträgliche, kostenfreie Verlängerung der Gültigkeit für ein Jahr erstattet.